Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Titel ITitel römisch eins
Grundsätze
ARTIKEL 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die notwendige Hilfe bei der sozialen Wiedereingliederung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsbrecher zu leisten. Die Hilfe wird durch Überwachung der Rechtsbrecher geleistet; diese besteht einerseits in geeigneten Maßnahmen, um die Besserung und Wiederanpassung der Rechtsbrecher an das Leben in der Gemeinschaft zu fördern, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um gegebenenfalls zu ermöglichen, daß eine Sanktion ausgesprochen oder eine bereits ausgesprochene vollstreckt wird.
(2) Die Vertragsparteien vollstrecken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gegen den Rechtsbrecher verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkende vorbeugende Maßnahme, deren Anwendung aufgeschoben war.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032418
Alte Dokumentnummer
N2198027653S