Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 2
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechtsbrecher“ eine Person, gegen die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
ein mit einem bedingten Aufschub des Strafausspruches verbundener gerichtlicher Schuldspruch ergangen ist;
ein mit Freiheitsbeschränkung verbundenes Urteil ergangen ist, das bedingt ausgesprochen oder dessen Vollstreckung ganz oder teilweise bei der Verurteilung oder später bedingt aufgeschoben worden ist.
(2) In den folgenden Artikeln umfaßt der Ausdruck „Urteil“ die Entscheidungen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Absatzes 1.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032419
alte Dokumentnummer
N2198027654S