Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 11
(1) Entspricht der ersuchte Staat dem Ersuchen, so paßt er erforderlichenfalls die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seinen eigenen Rechtsvorschriften an.
(2) In keinem Fall dürfen die vom ersuchten Staat angewendeten Überwachungsmaßnahmen ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat angeordneten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032428
Alte Dokumentnummer
N2198027663S