Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 248/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 12

Ist der ersuchte Staat bereit, die Überwachung durchzuführen, so hat er wie folgt zu verfahren:

  1. Ziffer eins
    Er verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich von der Annahme des Ersuchens;
  2. Ziffer 2
    er stellt die Mitarbeit der Behörden oder Stellen sicher, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet befugt sind, Rechtsbrecher zu überwachen und ihnen beizustehen;
  3. Ziffer 3
    er benachrichtigt den ersuchenden Staat von allen getroffenen Maßnahmen und ihrer Durchführung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10002504

Dokumentnummer

NOR12032429

Alte Dokumentnummer

N2198027664S