Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 12
Ist der ersuchte Staat bereit, die Überwachung durchzuführen, so hat er wie folgt zu verfahren:
Er verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich von der Annahme des Ersuchens;
er stellt die Mitarbeit der Behörden oder Stellen sicher, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet befugt sind, Rechtsbrecher zu überwachen und ihnen beizustehen;
er benachrichtigt den ersuchenden Staat von allen getroffenen Maßnahmen und ihrer Durchführung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032429
Alte Dokumentnummer
N2198027664S