Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 13
Droht dem Rechtsbrecher ein Widerruf des bedingten Aufschubes im Sinne des Artikels 2, sei es aufgrund einer Verfolgung oder eines Urteils wegen einer neuen strafbaren Handlung, sei es infolge Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen, so erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat von Amts wegen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032430
Alte Dokumentnummer
N2198027665S