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Art. 27

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 248/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 27

(1) Das Ersuchen wird vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antwort wird auf dem gleichen Weg übermittelt.

(2) Die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen erfolgen entweder auf dem in Absatz 1 bezeichneten Weg oder unmittelbar zwischen den Behörden der Vertragsparteien.

(3) In dringenden Fällen können die in Absatz 2 bezeichneten Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) zugesandt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie von der Übermittlungsregelung der Absätze 1 und 2 abzuweichen beabsichtigt.

Schlagworte

Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10002504

Dokumentnummer

NOR12032444

Alte Dokumentnummer

N2198027679S