Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 28
Reichen die vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte nach Auffassung des ersuchten Staates nicht aus, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendige Ergänzung der Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032445
Alte Dokumentnummer
N2198027680S