Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 248/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 29

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke sowie aller sontigen die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Unterlagen nicht verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10002504

Dokumentnummer

NOR12032446

Alte Dokumentnummer

N2198027681S