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Art. 38

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 248/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 38

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführten Vorbehalte Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr auf Grund des Absatzes 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung, die am Tage ihres Eingangs wirksam wird, ganz oder teilweise zurückziehen.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nicht beanspruchen; bei einem teilweisen oder bedingten Vorbehalt kann sie jedoch die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit beanspruchen, als sie selbst sie angenommen hat.

(4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation bekanntgeben, daß nach ihrer Auffassung die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt die völkerrechtliche Verpflichtung nach sich zieht, innerstaatlich die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10002504

Dokumentnummer

NOR12032455

Alte Dokumentnummer

N2198027690S