Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 39
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032456
Alte Dokumentnummer
N2198027691S