Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 23
(1) Ist der ersuchte Staat der Auffassung, daß dem Ersuchen um Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung stattzugeben ist, so läßt er die im ersuchenden Staat ergangene Entscheidung dem Verurteilten persönlich zustellen.
(2) Der Verurteilte wird in der ihm übersandten Zustellungsurkunde davon unterrichtet,
daß ein Vollstreckungsersuchen nach diesem Übereinkommen gestellt worden ist;
daß ihm ausschließlich der Einspruch nach Artikel 24 zusteht;
daß der Einspruch gegenüber der ihm bezeichneten Behörde zu erklären ist, daß diese Erklärung, um zulässig zu sein, den Voraussetzungen des Artikels 24 entsprechen muß, und daß der Verurteilte eine Beurteilung durch die Behörden des Urteilsstaats beantragen kann;
daß die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen betrachtet wird, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Einspruch erfolgt.
(3) Eine Abschrift der Zustellungsurkunde wird unverzüglich der Behörde übersandt, die um Vollstreckung ersucht hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032319
Alte Dokumentnummer
N2198027554S