Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 24
(1) Sobald die Entscheidung nach Artikel 23 zugestellt worden ist, steht dem Verurteilten als Rechtsbehelf ausschließlich der Einspruch zu. Dieser Einspruch wird nach Wahl des Verurteilten von dem zuständigen Gericht des ersuchenden oder des ersuchten Staates beurteilt. Trifft der Verurteilte keine Wahl, so wird der Einspruch von dem zuständigen Gericht des ersuchten Staates beurteilt.
(2) In den beiden in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist der Einspruch zulässig, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates eingelegt wird. Die Frist wird nach den einschlägigen Vorschriften des ersuchten Staates berechnet. Die zuständige Behörde dieses Staates verständigt unverzüglich die Behörde, die um Vollstreckung ersucht hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032320
Alte Dokumentnummer
N2198027555S