Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 26

(1) Wird über den Einspruch im ersuchten Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen. Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchten Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt.

(2) Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam. In diesem Fall und in dem Fall, in dem der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt, gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen.

(3) Erscheint der Verurteilte persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so wird über die Handlung entschieden, als sei sie in diesem Staat begangen worden. Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Das im ersuchenden Staat ergangene Urteil gilt als unwirksam.

(4) Jede im Urteilsstaat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden; diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine größere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.

Schlagworte

Verfolgungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032322

Alte Dokumentnummer

N2198027557S