Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 27
Für die Einlegung des Einspruchs und das anschließende Verfahren hat der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen und unter den Bedingungen, die im Recht des ersuchten Staates und gegebenenfalls des ersuchenden Staates vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032323
Alte Dokumentnummer
N2198027558S