Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 3
(1) In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen ist jeder Vertragsstaat befugt, eine Sanktion zu vollstrecken, die in einem anderen Vertragsstaat verhängt worden und dort vollstreckbar ist.
(2) Diese Befugnis kann nur auf Grund eines von dem anderen Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032299
Alte Dokumentnummer
N2198027534S