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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 4

(1) Eine Sanktion kann von einem anderen Vertragsstaat nur vollstreckt werden, wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht dieses Staates und im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter dort strafbar sein würde.

(2) Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, von denen einige den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, so bezeichnet der Urteilsstaat den Teil der Sanktion, der sich auf die diesen Voraussetzungen entsprechenden strafbaren Handlungen bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032300

Alte Dokumentnummer

N2198027535S