Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 30
Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Anwendung, wenn es der Verurteilte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen hat, die in den Artikeln 24, 25 und 26 angegebenen Fristen einzuhalten oder zu dem für die erneute Verhandlung der Sache anberaumten Termin zu erscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032326
Alte Dokumentnummer
N2198027561S