Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ABSCHNITT 4
Vorläufige Maßnahmen
Artikel 31
Befindet sich der Verurteilte nach Eingang der Mitteilung über die Annahme des Ersuchens um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils im ersuchenden Staat, so kann dieser den Verurteilten zum Zweck der Übergabe nach Artikel 43 in Haft nehmen, wenn er es zur Sicherung der Vollstreckung für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032327
Alte Dokumentnummer
N2198027562S