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Art. 33

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 33

(1) Die Haft richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Verhaftete freigelassen werden kann.

(2) Die Haft endet in jedem Fall

  1. Litera a
    wenn ihre Dauer die der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion erreicht;
  2. Litera b
    wenn die Verhaftung nach Artikel 32 Absatz 2 erfolgt ist und das Ersuchen und die in Artikel 16 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung zugegangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032329

Alte Dokumentnummer

N2198027564S