Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 33
(1) Die Haft richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Verhaftete freigelassen werden kann.
(2) Die Haft endet in jedem Fall
wenn ihre Dauer die der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion erreicht;
wenn die Verhaftung nach Artikel 32 Absatz 2 erfolgt ist und das Ersuchen und die in Artikel 16 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung zugegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032329
Alte Dokumentnummer
N2198027564S