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Art. 34

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 34

(1) Die im ersuchten Staat nach Artikel 32 in Haft befindliche Person, die auf Grund ihres Einspruchs nach Artikel 25 zu der Verhandlung des zuständigen Gerichts im ersuchenden Staat vorgeladen worden ist, wird zu diesem Zweck diesem Staat übergeben.

(2) Die Haft der übergebenen Person wird vom ersuchenden Staat im Fall des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe a oder in dem Fall aufgehoben, daß der ersuchende Staat nicht um Vollstreckung der neuen Verurteilung ersucht. Die übergebene Person wird innerhalb kürzester Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern sie nicht freigelassen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032330

Alte Dokumentnummer

N2198027565S