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Art. 35

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 35

(1) Eine Person, die auf Grund ihres Einspruchs vor ein zuständiges Gericht des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, darf wegen einer anderen, vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangenen und nicht in der Vorladung angeführten Handlung weder verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn, daß diese Person ausdrücklich schriftlich zustimmt. In dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Fall wird dem Staat, von dem die Person übergeben worden ist, eine Abschrift der Zustimmungserklärung übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Wirkungen enden, wenn der Vorgeladene, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der auf Grund der Verhandlung, zu der er erschienen ist, ergangenen Entscheidung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, ohne erneut vorgeladen worden zu sein.

Schlagworte

Spezialität

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032331

Alte Dokumentnummer

N2198027566S