Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
TITEL ITITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 1
Im Sinn dieses Übereinkommens
umfaßt der Ausdruck „strafbare Handlung“ die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sowie Handlungen, die in den in Anlage III aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene - wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Zuwiderhandlung zuständig ist - die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;umfaßt der Ausdruck „strafbare Handlung“ die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sowie Handlungen, die in den in Anlage römisch drei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene - wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Zuwiderhandlung zuständig ist - die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
bezeichnet der Ausdruck „Sanktion“ jede Strafe oder Maßnahme, die wegen einer strafbaren Handlung oder einer Zuwiderhandlung gegen die in Anlage III aufgeführten gesetzlichen Vorschriften verwirkt oder ausgesprochen worden ist.bezeichnet der Ausdruck „Sanktion“ jede Strafe oder Maßnahme, die wegen einer strafbaren Handlung oder einer Zuwiderhandlung gegen die in Anlage römisch drei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften verwirkt oder ausgesprochen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032368
Alte Dokumentnummer
N2198027603S