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Art. 1

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 1

Im Sinn dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    umfaßt der Ausdruck „strafbare Handlung“ die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sowie Handlungen, die in den in Anlage römisch drei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene - wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Zuwiderhandlung zuständig ist - die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
  2. Litera b
    bezeichnet der Ausdruck „Sanktion“ jede Strafe oder Maßnahme, die wegen einer strafbaren Handlung oder einer Zuwiderhandlung gegen die in Anlage römisch drei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften verwirkt oder ausgesprochen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032368

Alte Dokumentnummer

N2198027603S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A1/NOR12032368