Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
TITEL IITITEL römisch zwei
Zuständigkeit
ARTIKEL 2
(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat befugt, eine strafbare Handlung, auf die das Strafrecht eines anderen Vertragsstaates Anwendung findet, nach seinem eigenen Strafrecht zu verfolgen.
(2) Die einem Vertragsstaat ausschließlich nach Absatz 1 eingeräumte Befugnis kann nur auf Grund eines von einem anderen Vertragsstaat gestellten Verfolgungsersuchens ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032369
Alte Dokumentnummer
N2198027604S