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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 3

Jeder Vertragsstaat, der nach seinem Recht für die Verfolgung einer strafbaren Handlung zuständig ist, kann für die Anwendung dieses Übereinkommens auf die Einleitung der Verfolgung verzichten oder sie einstellen, wenn der Beschuldigte wegen derselben Tat von einem anderen Vertragsstaat verfolgt wird oder verfolgt werden soll. Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 2 ist die Entscheidung über den Verzicht auf die Verfolgung oder über deren Einstellung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im anderen Vertragsstaat nur vorläufig.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032370

Alte Dokumentnummer

N2198027605S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A3/NOR12032370