Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 4
Der ersuchte Staat stellt eine ausschließlich auf Artikel 2 beruhende Verfolgung ein, wenn nach seiner Kenntnis der Strafanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates aus einem anderen Grund als dem der Verjährung erloschen ist, auf die sich vor allem die Artikel 10 Buchstabe c, 11 Buchstaben f und g, 22, 23 und 26 beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032371
Alte Dokumentnummer
N2198027606S