Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 11
Unbeschadet des Artikels 10 kann der ersuchte Staat die Annahme des Ersuchens nur in einem oder mehreren der folgenden Fälle ganz oder teilweise ablehnen:
wenn nach seiner Auffassung die Gründe, auf die sich das Ersuchen nach Artikel 8 stützt, nicht vorliegen;
wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im ersuchten Staat hat;
wenn der Beschuldigte nicht Angehöriger des ersuchten Staates ist und im Zeitpunkt der strafbaren Handlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte;
wenn er der Auffassung ist, daß die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische oder fiskalische Tat ist;
wenn nach seiner Auffassung ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß dem Verfolgungsersuchen rassische, religiöse, nationale oder auf politischen Anschauungen beruhende Erwägungen zugrunde liegen;
wenn sein Recht bereits auf die Tat anwendbar und die Verfolgung nach diesem Recht bei Eingang des Ersuchens verjährt ist; in diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 2 keine Anwendung;
wenn seine Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 2 beruht und wenn die Verfolgung nach seinem Recht bei Eingang des Ersuchens unter Berücksichtigung der in Artikel 23 vorgesehenen Fristverlängerung von sechs Monaten verjährt ist;
wenn die Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;
wenn die Verfolgung internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;
wenn die Verfolgung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;
wenn der ersuchende Staat eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Verfahrensvorschrift verletzt hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032378
Alte Dokumentnummer
N2198027613S