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Art. 12

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 12

(1) Der ersuchte Staat widerruft die Annahme des Ersuchens, wenn nach der Annahme ein in Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund bekannt wird.

(2) Der ersuchte Staat kann die Annahme des Ersuchens widerrufen,

  1. Litera a
    wenn sich ergibt, daß die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in diesem Staat nicht gewährleistet oder eine etwaige Verurteilung dort nicht vollstreckt werden kann;
  2. Litera b
    wenn einer der in Artikel 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe bekannt wird, bevor das erkennende Gericht mit der Sache befaßt worden ist;
  3. Litera c
    in anderen Fällen, wenn der ersuchende Staat zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032379

Alte Dokumentnummer

N2198027614S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A12/NOR12032379