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Art. 27

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Abschnitt 5:
Vorläufige Maßnahmen im ersuchten Staat

ARTIKEL 27

(1) Kündigt der ersuchende Staat ein Verfolgungsersuchen an und beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so kann dieser Staat auf Grund dieses Übereinkommens den Beschuldigten auf Verlangen des ersuchenden Staates vorläufig festnehmen,

  1. Litera a
    wenn nach dem Recht des ersuchten Staates wegen der strafbaren Handlung die Untersuchungshaft zulässig ist und
  2. Litera b
    wenn Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschuldigte die Flucht ergreift oder daß er Beweise unterdrückt.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige Festnahme ist anzuführen, daß ein entsprechend den gesetzlichen Formvorschriften des ersuchenden Staates erlassener Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Verfolgung ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Beschuldigten anzugeben. Das Ersuchen muß außerdem eine kurze Sachverhaltsdarstellung enthalten.

(3) Das Ersuchen um vorläufige Festnahme wird von den in Artikel 13 bezeichneten Behörden des ersuchenden Staates unmittelbar den entsprechenden Behörden des ersuchten Staates mit der Post, telegrafisch oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersandt, das Schriftspuren hinterläßt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Dem ersuchenden Staat wird unverzüglich mitgeteilt, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032394

Alte Dokumentnummer

N2198027629S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A27/NOR12032394