Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 28
Sobald der ersuchte Staat ein Verfolgungsersuchen mit den in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Unterlagen erhalten hat, ist er zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft und der Beschlagnahme zu treffen, die nach seinem Recht angewendet werden könnten, wenn die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032395
Alte Dokumentnummer
N2198027630S