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Art. 29

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 29

(1) Die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen richten sich nach diesem Übereinkommen und nach dem Recht des ersuchten Staates. Das Recht dieses Staates oder das Übereinkommen bestimmt auch die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen aufgehoben werden können.

(2) Diese Maßnahmen entfallen in allen Fällen des Artikels 21 Absatz 2.

(3) Eine in Haft befindliche Person ist freizulassen, wenn sie auf Grund des Artikels 27 festgenommen worden ist und das Verfolgungsersuchen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Festnahme beim ersuchten Staat eingeht.

(4) Eine in Haft befindliche Person ist freizulassen, wenn sie auf Grund des Artikels 27 festgenommen worden ist und der ersuchte Staat die dem Verfolgungsersuchen beizufügenden Unterlagen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens erhält.

(5) Die Dauer der ausschließlich nach Artikel 27 verhängten Haft darf keinesfalls 40 Tage überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032396

Alte Dokumentnummer

N2198027631S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A29/NOR12032396