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Art. 31

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 31

(1) Im Fall des Artikels 30 Absatz 2 werden sich die beteiligten Staaten nach Möglichkeit bemühen, nach Würdigung der in Artikel 8 genannten Umstände in jedem Einzelfall denjenigen von ihnen zu bestimmen, der allein das Verfahren weiterführen soll. Während dieser Konsultationen setzen die beteiligten Staaten die Entscheidung in der Sache aus, ohne jedoch zu einer Aussetzung von mehr als 30 Tagen nach Übermittlung der in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Benachrichtigung verpflichtet zu sein.

(2) Absatz 1 ist für den Staat nicht verbindlich,

  1. Litera a
    der die in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehene Benachrichtigung übersandt hat, wenn vor deren Absendung dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist;
  2. Litera b
    der die Benachrichtigung erhält, wenn vor deren Eingang dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032398

Alte Dokumentnummer

N2198027633S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A31/NOR12032398