Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 31
(1) Im Fall des Artikels 30 Absatz 2 werden sich die beteiligten Staaten nach Möglichkeit bemühen, nach Würdigung der in Artikel 8 genannten Umstände in jedem Einzelfall denjenigen von ihnen zu bestimmen, der allein das Verfahren weiterführen soll. Während dieser Konsultationen setzen die beteiligten Staaten die Entscheidung in der Sache aus, ohne jedoch zu einer Aussetzung von mehr als 30 Tagen nach Übermittlung der in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Benachrichtigung verpflichtet zu sein.
(2) Absatz 1 ist für den Staat nicht verbindlich,
der die in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehene Benachrichtigung übersandt hat, wenn vor deren Absendung dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist;
der die Benachrichtigung erhält, wenn vor deren Eingang dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032398
Alte Dokumentnummer
N2198027633S