Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 32
Im Interesse der Wahrheitsfindung und der Verhängung einer angemessenen Sanktion prüfen die beteiligten Staaten, ob es zweckmäßig ist, daß nur einer von ihnen das Verfahren durchführt; bejahendenfalls werden sie sich bemühen, denjenigen von ihnen zu bestimmen, der das Verfahren durchführen soll, wenn
mehrere verschiedene Handlungen, die sämtlich nach dem Strafrecht jedes dieser Staaten den Tatbestand von strafbaren Handlungen erfüllen, einer einzelnen Person oder mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt werden;
eine einzige Handlung, die nach dem Strafrecht jedes dieser Staaten den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032399
Alte Dokumentnummer
N2198027634S