Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 42
(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage III aufzunehmen sind.(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage römisch drei aufzunehmen sind.
(2) Jede Änderung der in Anlage III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in dieser Anlage enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.(2) Jede Änderung der in Anlage römisch drei aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in dieser Anlage enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.
(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage römisch drei vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032409
Alte Dokumentnummer
N2198027644S