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Art. 43

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 43

(1) Dieses Übereinkommen berührt weder Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und mehrseitigen internationalen Übereinkünften über besondere Sachgebiete noch Bestimmungen betreffend Sachgebiete, die in diesem Übereinkommen behandelt werden und in anderen zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Übereinkünften enthalten sind.

(2) Die Vertragsstaaten können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.

(3) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln.

(4) Die Vertragsstaaten, die auf Grund des Absatzes 3 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032410

Alte Dokumentnummer

N2198027645S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A43/NOR12032410