Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 17
Die Abgaben- und Sozialversicherungsforderungen der beiden Staaten werden zur Befriedigung aus der Masse zugelassen. Die Rechte auf vorzugsweise Befriedigung dieser Forderungen können nur hinsichtlich des Vermögens geltend gemacht werden, das sich auf dem Gebiet des Staates befindet, in dem diese Forderungen entstanden sind; sie richten sich dort nach dem Recht dieses Staates.
Schlagworte
Steuerforderung, Abgabenforderung
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032289
Alte Dokumentnummer
N2198025160S