Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird am sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden wird, in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann es jederzeit durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert werden wird.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032295

Alte Dokumentnummer

N2198025166S