Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1981 — BGBl. Nr. 280/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1981 BGBl. Nr. 280/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1981,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 280/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 12

Ziffer eins Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Madrid ausgetauscht.

Ziffer 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

Ziffer 3 Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation wirksam.

Ziffer 4 Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zwischen den beiden Vertragsstaaten außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 14. November 1979 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002526

Dokumentnummer

NOR12032595

Alte Dokumentnummer

N2198124695S