Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1981Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll.
Anmerkung
Bilaterale Regelung nach Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032589
Alte Dokumentnummer
N2198124688S