Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Schiedsstelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1981Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,).
Text
§ 1. Jedem Mitglied und dem Schriftführer der Schiedsstelle gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 600 S. Paragraph eins, Jedem Mitglied und dem Schriftführer der Schiedsstelle gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 600 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12032567
Alte Dokumentnummer
N2198122492S