Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1981Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen entgegenstehen, die in den Artikeln 3 und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten sind, können längstens bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, die ausschließlich gegen Artikel 8 Absatz 2 verstoßen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
(3)Absatz 3,Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen dem Vertrag unterliegen, sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12032637
alte Dokumentnummer
N2198147638L