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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 75/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen entgegenstehen, die in den Artikeln 3 und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten sind, können längstens bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, die ausschließlich gegen Artikel 8 Absatz 2 verstoßen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
  3. Absatz 3,Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen dem Vertrag unterliegen, sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002549

Dokumentnummer

NOR12032637

alte Dokumentnummer

N2198147638L