Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1981Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens verwendet werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen der Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12032638
Alte Dokumentnummer
N2198147639L