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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 75/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen der Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002549

Dokumentnummer

NOR12032638

Alte Dokumentnummer

N2198147639L