Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 09.09.1991 — BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.09.1991 BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.09.1991BGBl. Nr. 194/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10

Alle Meinungsverschiedenheiten, die den Rechtsschutz und die Auswertung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken betreffen, werden im Wege von Verhandlungen zwischen den kooperierenden Organisationen gelöst.

Bei Nichtzustandekommen eines Einvernehmens, sowie bei Entstehen von Fragen betreffend den Rechtsschutz von anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums, können die kooperierenden Organisationen, sofern nicht durch ein Abkommen oder einen Vertrag, der zwischen ihnen abgeschlossen ist, etwas anderes vorgesehen ist, die „Bestimmungen für die Lösung von Fragen betreffend den Rechtsschutz und die Benutzung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im Rahmen der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen und industriellen Zusammenarbeit“ der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit anwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10002557

Dokumentnummer

NOR12032706

Alte Dokumentnummer

N2198211291U