Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1982Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11
Die Fragen bezüglich der Ausweitung des Austausches von Patentinformation und -dokumentation und des Austausches von Erfahrungen und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung von Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation, der Feststellung des Standes der Technik auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen Literatur, und auch die Fragen, die im Laufe der Verwirklichung dieses Abkommens entstehen können, werden von den kompetenten Organen beider Staaten entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung gelöst werden: Auf österreichischer Seite durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, auf sowjetischer Seite durch das Staatliche Komitee der UdSSR für Erfindungen und Entdeckungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032707
Alte Dokumentnummer
N2198211292U