Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1982Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 1
Unter Beglaubigung im Sinn dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des auf die Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR12032975
Alte Dokumentnummer
N2198228845S