Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1982Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit an:
Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;
alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Personenstandsurkunden
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR12032976
Alte Dokumentnummer
N2198228846S