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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1982 — BGBl. Nr. 239/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1982 BGBl. Nr. 239/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1982BGBl. Nr. 239/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit an:

  1. Ziffer eins
    Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.

Schlagworte

Anwendungsbereich, Personenstandsurkunden

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

10002558

Dokumentnummer

NOR12032976

Alte Dokumentnummer

N2198228846S