(2)Absatz 2,Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds, vermindert um die Abflüsse, zusammen. Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen, Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen, Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen. Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung und aus der Reservenbildung gemäß § 14 Abs. 10.Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds, vermindert um die Abflüsse, zusammen. Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen, Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen, Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen. Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung und aus der Reservenbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 10,