Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.03.1982 bis 21.07.2013 — BGBl. Nr. 111/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.03.198221.07.2013 BGBl. Nr. 111/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1982BGBl. Nr. 111/1982

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Rechnungslegung und Jahresüberschuß

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft sind die in einem Beteiligungsfonds zusammengefaßten Beteiligungen an Unternehmen und das sonstige Fondsvermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt auch für das zur Verfügung gestellte Genußscheinkapital. Wertänderungen dieser Posten sind erst beim Ausscheiden dieser Vermögenswerte aus dem Fondsvermögen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Überschuß eines Beteiligungsfonds zum Ende eines Geschäftsjahres (Jahresüberschuß) setzt sich aus den gesamten Zuflüssen an den Beteiligungsfonds, vermindert um die Abflüsse, zusammen. Als Zuflüsse gelten alle kassenmäßigen Zugänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus der Ausgabe von Genußscheinen, aus Gewinnansprüchen, Zinsen, Dividenden, sonstigen Ansprüchen, Entnahmen und aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Veranlagungen. Als Abflüsse gelten alle kassenmäßigen Abgänge eines Geschäftsjahres, insbesondere aus Vergütungen für die Verwaltung, aus der Veranlagung und aus der Reservenbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 10,

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032807

Alte Dokumentnummer

N2198218549R