Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.1982 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 111/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.200221.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013
§ 901.03.198231.03.2002 BGBl. Nr. 111/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1982BGBl. Nr. 111/1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Rechenschaftsbericht

Paragraph 9, (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

  1. Absatz 2,Der Rechenschaftsbericht hat die für die Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß Paragraph 10, notwendigen Rechengrößen aufgegliedert nach den im Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen gemäß einem Formblatt (Absatz 3,) zu enthalten. Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.
  2. Absatz 3,Der Inhalt des Formblattes gemäß Absatz 2, ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß, Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern der Unternehmensbeteiligungen und die daraus und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableitbare Bewertung sowie Angaben über das sonstige Fondsvermögen sowie über das Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu enthalten.
  3. Absatz 4,Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu versehen.
  4. Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung zuzuleiten.
  5. Absatz 6,Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.
  6. Absatz 7,Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung sind bekanntzumachen. Der Vorstand der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten des entsprechenden Beteiligungsfonds zu geben. Die Bestimmungen des Paragraph 112, des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032806

Alte Dokumentnummer

N2198218548R