Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen. Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach Paragraph eins, für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach Paragraph eins, zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12032675
alte Dokumentnummer
N2198210668S