Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. § 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die Paragraphen eins und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. Paragraph 9, Absatz eins, des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12032676
alte Dokumentnummer
N2198210669S