Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1982Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens werden juristische Personen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, als Angehörige der Republik Österreich, juristische Personen, die im Staat Israel inkorporiert oder dort als Teilhaberschaften (Schutafujot) eingetragen sind, als Angehörige des Staates Israel behandelt.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für Personenhandelsgesellschaften des österreichischen Rechtes (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und diejenigen nicht eingetragenen Teilhaberschaften des israelischen Rechtes (Schutafujot), die ihre Hauptniederlassung in Israel haben.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Vgl. § 10 IPR-G, BGBl. Nr. 304/1978. Das israelische Recht kennt zwei Arten juristischer Personen: die Gesellschaften und die sog. Teilhaberschaften (englisch "partnerships", hebräisch "Schutafujot"). Damit eine Gesellschaft als israelische juristische Person gilt, muß sie in Israel im sog. "Register of Companies" "inkorporiert" (englisch "incorporated") sein, wobei eine Voraussetzung für "Inkorporierung" ist, daß die Gesellschaft nach israelischem Recht errichtet worden ist. Ob sie ihren Sitz in Israel hat, ist nicht entscheidend. Teilhaberschaften gelten als israelische juristische Personen, wenn sie in Israel "eingetragen" (englisch: "registered") sind. Voraussetzung ist auch hier, daß sie nach israelischem Recht gegründet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032793
Alte Dokumentnummer
N2198216334T